Honorarärzte vom BSG als nicht selbständig eingestuft

Honorarärzte vom BSG als nicht selbständig eingestuft

04.06.2019 | Neuigkeit

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Nach jahrelanger Rechtsunsicherheit im Honorararztwesen hat das Bundessozialgericht (BSG) heute ein wegweisendes Urteil gefällt: Honorarärzte im Krankenhaus werden als regelmäßig sozialversicherungspflichtig eingestuft (Aktenzeichen B 12 R 11/18 R als Leitfall). Somit dürfen Ärzte nur noch im Ausnahmefall als Freiberufler eingesetzt werden.

Honorarärzte sind aus dem Alltag vieler Kliniken eigentlich gar nicht mehr wegzudenken. Besonders zu Belastungsspitzen wurden in der Vergangenheit Honorarärzte eingesetzt, um die medizinische Versorgungspflicht gewährleisten zu können. In der gängigen Praxis wurden die freiberuflichen Ärzte für kurze Wochenenddienste, Bereitschaftsdienste oder auch für Wochen- oder Monatseinsätze von Krankenhäusern gebucht. Als temporäre Einsätze haben sie den zeitlich begrenzten Charakter gemeinsam. Im Allgemeinen sind die temporäre Begrenzung und die Anzahl mehrerer Auftraggeber deutliche Indizien für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit. Entscheidend für das Urteil vom BSG ist jedoch die weisungsgebundene Eingliederung der Honorarärzte in die Arbeitsorganisation des Krankenhauses. Ein selbständiges Arbeiten mit eigenen unternehmerischen Entscheidungen sei so regelmäßig nicht gegeben. Dazu kommt, dass Honorarärzte während ihrer Einsätze überwiegend die Betriebsausstattung des Krankenhauses nutzen.

“Zwingende Regelungen des Sozialversicherungsrechts und des Arbeitszeitrechts und sonstigen Arbeitnehmerschutzrechts können nicht dadurch außer Kraft gesetzt werden, dass Arbeitsverhältnisse als Honorartätigkeit bezeichnet werden”, urteilt BSG-Präsident Rainer Schlegel.

Viele Kliniken, Träger und Mediziner hatten in der Vergangenheit bereits gegen ähnliche Urteile geklagt. Welche Auswirkungen dieses Urteil für die Zukunft haben wird, wird sich zeigen. Vielerorts kann in Kliniken mit Sicherheit ein massives Versorgungsproblem erwartet werden. Zahlreiche Ärzte wägen nun noch stärker als zuvor ab, lukrativere Jobs im Ausland anzunehmen. Der Fachkräftemangel könnte sich somit noch verstärken. Andererseits haben viele Personaldienstleister im Gesundheitswesen ihre Vermittlungsmodelle bereits umgestellt. So wird die Arbeitnehmerüberlassung für temporäre ärztliche Einsätze immer wichtiger. Ärzte werden hier bei spezialisierten Personalvermittlern angestellt und sind dann für Kliniken und Krankenhäuser als Zeitarbeiter abrufbar. Mit provenservice können Personalvermittler, die das Modell der Arbeitnehmerüberlassung (auch ärztliche Zeitarbeit genannt) anbieten, schnell und einfach gefunden werden.

Honorarärzte in einem aktiven Auftrag sollten sich am besten zeitnah zu den weiteren Schritten durch ihre Vermittlungsagentur oder einem spezialisierten Anwalt beraten lassen.


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Quellen:

https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019_21.html
https://www.bv-honoraraerzte.de/info/297-zum-bsg-urteil.html

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