Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Werbekunden

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werbekunden der Bewertungsplattform www.provenservice.de von digitalkick André Gloger, Kollwitzstr. 9, 33613 Bielefeld (im Folgenden „provenservice”).

Präambel

Die Online-Plattform „www.provenservice.de“ ist ein interaktives, neutrales und unabhängiges Bewertungs-Portal, dass Ärzten, medizinischen Fachkräften und Personalverantwortlichen aus dem Gesundheitswesen helfen möchte, passende Personaldienstleistungsunternehmen für die Personal-, bzw. Fachkraftakquise zu finden.
Werbetreibende oder Werbeagenturen haben die Möglichkeit kostenpflichtige Online-Marketingdienstleistungen von provenservice zu beziehen.

1. Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Nachfolgend wird die vertragliche Beziehung zwischen provenservice und Werbetreibenden oder Werbeagenturen (nachfolgend „Kunden“) betreffend die Erbringung von Online-Marketingleistungen („Online-Werbung“) und zugehörige Leistungen durch provenservice geregelt.

provenservice ist zuständig für die Vermarktung der Websites und mobilen Angebote von www.provenservice.de.

(2) Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Vorteils-Kunden sind unwirksam, auch wenn provenservice ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht und den Vertrag durchführt.

(3) Andere Angebote von provenservice sind nicht Gegenstand dieser AGB.

2. Vertragsschluss

(1) Ein Vertrag zwischen provenservice und dem Kunden über die Erbringung von Leistungen im Bereich der Online-Werbung inkl. Sonderwerbeformen und ggf. zugehörige Leistungen kommt dadurch zustande, dass provenservice ein Angebot des Kunden in Textform, das dieser auf Basis eines stets unverbindlichen Vorschlags von provenservice abgibt, annimmt („Einzelvertrag“). Die Erklärung der Annahme muss dem Kunden nicht zugehen. Aus dem konkreten Einzelvertrag ergeben sich der jeweilige Leistungsumfang und die auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles abgestimmten Vertragsbedingungen. Soweit die Regelung eines solchen Einzelvertrages von denen der vorliegenden AGB abweichen, gehen die Regelungen des Einzelvertrages vor.

(2) Ist der Kunde eine Werbeagentur, schließt provenservice den Vertrag mit dieser nur dann ab, wenn der Werbetreibende, für den die Werbeagentur die Online-Werbung bei provenservice schaltet, namentlich benannt wird. Dasselbe gilt, wenn der Kunde den Vertrag mit provenservice über einen nicht im eigenen Namen handelnden Werbemittler abschließen will. provenservice ist in jedem Fall berechtigt, von der Werbeagentur oder dem Werbemittler einen Nachweis über ihre bzw. seine Beauftragung zu verlangen.

(3) Für den Fall, dass provenservice ein Angebot eines Kunden auf Abschluss eines Vertrages über Online-Werbung ablehnt, wird provenservice dies dem jeweiligen Kunden unverzüglich mitteilen.

(4) Stornierungen bedürfen mindestens der Textform. Geht eine Stornierung unmittelbar vor oder nach Schaltungsbeginn ein, wird provenservice unverzüglich, im Regelfall innerhalb von 72 Stunden, nach Eingang der Stornierung die Schaltung der Online-Werbung stoppen bzw. beenden. Eine Stornierung bis zu zwei Wochen vor Schaltungsbeginn ist kostenfrei möglich. Als Schaltungsbeginn gilt der Tag, an dem die Kampagne erstmals geschaltet wird. Bei einer kurzfristigeren Stornierung oder einer Stornierung nach Schaltungsbeginn ist provenservice berechtigt, folgende Kosten in Rechnung zu stellen:

a) Bei einer Stornierung weniger als 2 Wochen vor Schaltungsbeginn 30 % des Netto-Rechnungsbetrags.
b) Bei einer Stornierung nach Schaltungsbeginn 50 % des Netto-Rechnungsbetrags, der zum Zeitpunkt der Beendigung der Schaltung der Online-Werbung noch aussteht. Daneben wird der Preis für die bereits geschaltete Online-Werbung in Rechnung gestellt.

3. Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde hat die für die Durchführung der Online-Werbung und ggf. zugehörigen Leistungen notwendigen Informationen, Daten, Dateien, Inhalte und sonstigen Materialien (zusammen „Werbematerial“) inklusive Verlinkungen des Werbematerials auf andere Websites auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen und übernimmt für das zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellte Werbematerial die alleinige Verantwortung für dessen Rechtmäßigkeit.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, das Werbematerial so zu gestalten, dass es nicht gegen gesetzliche Bestimmungen, behördliche Verbote oder die guten Sitten verstößt. Der Kunde wird insbesondere kein Werbematerial liefern, welches

• pornografischen Inhalt im Sinne vom § 184 StGB enthält,
• ein unzulässiges Angebot im Sinne des § 4 JMStV darstellt,
• ein entwicklungsbeeinträchtigendes Angebot im Sinne des § 5 JMStV darstellt,
• Propagandamittel (§ 86 StGB) oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) enthält,
• volksverhetzende oder gewaltverherrlichende Darstellungen im Sinne der §§ 130, 131 StGB enthält,
• zum Rassenhass aufstachelt, den Krieg verherrlicht oder für eine terroristische Vereinigung wirbt,
• zu einer Straftat auffordert (§ 130a StGB),
• ehrverletzende Äußerungen oder Darstellungen enthält,
• wettbewerbswidrig ist,
• sonstige rechtswidrige Inhalte enthält oder allgemein geeignet ist, das Ansehen von provenservice oder einem mit provenservice i.S.d. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen zu beeinträchtigen.

(3) Der Kunde trägt dafür Sorge und versichert, dass das von ihm überlassene Werbematerial frei von Rechten Dritter ist, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen, und auch sonst keine Rechte Dritter, insbesondere keine Marken-, Patent- oder Urheberrechte verletzt. Dies bezieht sich insbesondere darauf, dass ihm die nach diesem Vertrag für die jeweils beabsichtigte Verwertung notwendigen Nutzungsrechte (vgl. Ziffer 7) an dem zur Veröffentlichung bestimmten und zur Verfügung gestellten Werbematerial zustehen.

(4) Der Kunde trägt dafür Sorge und versichert, dass er berechtigt ist, die in seinem Werbematerial eventuell integrierten Links auf andere Inhalte zu verwenden.

(5) Der Kunde verpflichtet sich, das für die Online-Werbung erforderliche Werbematerial bis zu dem im Einzelvertrag vereinbarten Zeitpunkt bzw. – falls im Einzelvertrag kein Zeitpunkt vereinbart ist – bis spätestens 5 Werktage vor dem vereinbarten Veröffentlichungstermin vollständig, fehlerfrei und den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen. Der Kunde verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass das Werbematerial für die vereinbarten Zwecke, insbesondere für die Bildschirmdarstellung im entsprechenden Umfeld und in der im Einzelvertrag vereinbarten Art und Größe geeignet ist. Sofern in dem bereitgestellten Werbematerial Links enthalten sind, sind die jeweiligen Zieladressen (URL) der Links vom Kunden vorher anzugeben. Soweit der Kunde die vereinbarte Frist nicht einhält und die Online-Werbung deshalb nicht oder nicht termingerecht veröffentlicht oder zugehörige Leistungen nicht erbracht werden kann bzw. können, lässt dies den Anspruch von provenservice auf vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung unberührt. Für den Fall, dass die Online-Werbung nicht mehr veröffentlicht oder zugehörige Leistungen nicht erbracht werden kann bzw. können, muss sich provenservice jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung der freiwerdenden Ressourcen erwirbt oder zu erwerben schuldhaft unterlässt.
Der Kunde verpflichtet sich ferner, ohne schriftliche Zustimmung von provenservice weder selbst noch durch nicht autorisierte Dritte Informationen (inkl. Daten) abzurufen oder in Programme, die von provenservice oder Verbundenen Unternehmen betrieben werden, einzugreifen oder eingreifen zu lassen, oder in Datennetze von provenservice oder Verbundenen Unternehmen einzudringen.

(6) Der Kunde nennt provenservice einen eigenen Mitarbeiter als Ansprechpartner für alle Fragen im Zusammenhang mit der Erbringung der Online-Werbung.

(7) Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm angegebenen URLs, auf die von der Online-Werbung verlinkt werden soll, für die Dauer der Schaltung der Online-Werbung wirksam zu pflegen. Er trägt dafür Sorge, dass die Internetseiten und Dokumente, auf die verlinkt wird, für die Dauer der Schaltung der Online-Werbung gemäß dem aktuellen Stand der Technik verfügbar sind. Sollte eine Partei Störungen bei der Verlinkung der Online-Werbung feststellen, wird sie die andere Partei hierüber unverzüglich informieren. provenservice kann die Schaltung der Online-Werbung für die Dauer der Störung einer Verlinkung aussetzen lassen, soweit diese Störung vom Kunden zu vertreten ist.

(8) Stellt der Kunde mittels Redirect Werbemittel zur Verfügung, sorgt der Kunde dafür, dass diese Werbemittel nach Kampagnenstart nicht geändert oder ausgetauscht werden, es sei denn der Kunde hat die Änderung oder den Austausch mit provenservice besprochen und eine schriftliche Freigabe (E-Mail genügt) seitens provenservice erhalten.

(9) Erbringt der Kunde seine Mitwirkungspflichten ganz oder zum Teil nicht, ruht für die Dauer der Nichterbringung die Verpflichtung von provenservice zur Erbringung derjenigen Leistungen, die ohne die Mitwirkungspflichten des Kunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Mehraufwand erbracht werden können. Durch Nichterbringung von Mitwirkungspflichten verursachter Mehraufwand ist von dem Kunden nach Maßgabe der im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Preise oder, soweit solche dort nicht geregelt sind, auf der Basis der allgemeinen zum fraglichen Zeitpunkt geltenden Sätze von provenservice nach Zeitaufwand zu tragen. Auslagen sind zu erstatten. Gesetzliche Kündigungs- oder Rücktrittsrechte von provenservice bleiben in jedem Fall unberührt.

4. Leistungen von provenservice

(1) provenservice verpflichtet sich, nach Maßgabe der vorliegenden AGB sicherzustellen, dass das vom Kunden im jeweiligen Einzelvertrag zur Veröffentlichung bestimmte und zur Verfügung gestellte Werbematerial im vertraglich vereinbarten Umfang und für die vertraglich vereinbarte Dauer ausgeliefert wird. provenservice ist berechtigt, das Werbematerial in Bezug auf sein Format, seine Größe und technische Eigenschaften bearbeiten zu lassen, sofern dies für die Auslieferung des Werbematerials aus Sicht von provenservice erforderlich und für den Kunden unter Berücksichtigung der Interessen von provenservice und Verbundenen Unternehmen zumutbar ist. Hält provenservice eine inhaltliche Bearbeitung des Werbematerials für erforderlich (z.B. wegen des Verdachts auf Rechtswidrigkeit der Inhalte), so wird provenservice hierfür die Zustimmung des Kunden einholen. Sich hierdurch ergebende Verzögerungen bei der Erbringung der Leistungen durch provenservice sind vom Kunden zu vertreten.

(2) Die Auslieferung der Online-Werbung erfolgt nur für den im Einzelvertrag vereinbarten Zeitraum. Sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders bestimmt, ist eine Veränderung des vereinbarten Auslieferungszeitraums durch Vereinbarung der Parteien in Textform möglich.

(3) Der Kunde hat unbeschadet einer im jeweiligen Einzelvertrag enthaltenen abweichenden Vereinbarung keinen Anspruch auf eine Auslieferung des Werbematerials auf bestimmten Platzierungen. Sofern provenservice Mediaformate bzw. deren Positionierung ändert oder abschafft oder neue Mediaformate oder Positionierungen einführt, ist provenservice berechtigt, diese Mediaformate bzw. Positionierungen durch andere Mediaformate oder Positionierungen mit insgesamt gleichem Volumen auszutauschen.

(4) Soweit das vom Kunden zur Veröffentlichung bestimmte und überlassene Werbematerial nicht offensichtlich als Werbung erkennbar ist, ist provenservice berechtigt, das Material als Werbung kenntlich machen zu lassen und insbesondere mit dem Wort „Anzeige“ oder ähnlichen Zusätzen kennzeichnen zu lassen und/oder dieses vom ggf. zusätzlich vorhandenen redaktionellen Inhalt räumlich absetzen zu lassen, um den Werbecharakter zu verdeutlichen.

(5) provenservice ist nicht verpflichtet, das für die Durchführung der Online-Werbung gelieferte Werbematerial nach Beendigung der Online-Werbung an den Kunden herauszugeben oder dieses aufzubewahren.

(6) provenservice ist nicht verpflichtet, für den Kunden Grafiken oder Werbetexte zu erstellen. Soweit provenservice solche Leistungen aufgrund individueller Vereinbarung im jeweiligen Einzelvertrag erbringt, sind diese Leistungen auf Basis der im Einzelvertrag vereinbarten oder, falls solche Vereinbarungen nicht existieren, auf Basis der jeweils aktuell geltenden Stundensätze von provenservice gesondert zu vergüten.

(7) provenservice hat das Recht, einen vereinbarten Termin zur Veröffentlichung einer Online-Werbung zu verschieben oder ganz ausfallen zu lassen, soweit ein Dienst, in dessen Rahmen die Veröffentlichung erfolgen soll, zu dem vereinbarten Termin nicht angeboten wird oder technisch bedingte Umstände, für die provenservice oder ein Verbundenes Unternehmen nicht verantwortlich sind, eine Veröffentlichung zum vereinbarten Termin verhindern. Sollte eine Verschiebung des Termins auf einen späteren Zeitpunkt möglich sein, wird provenservice auf die ihr bekannten Interessen des Kunden Rücksicht nehmen, soweit ihr dies möglich und zumutbar ist.

5. Zurückweisen oder Unterbrechung von Online-Werbung

(1) provenservice ist berechtigt, vom Kunden zur Veröffentlichung bestimmtes Werbematerial ganz oder teilweise zurückzuweisen, wenn dieses rechtswidrige oder sittenwidrige Inhalte im Sinne von Ziffer 3.2 enthält oder im Sinne von Ziffer 3.3 Rechte Dritter verletzt.

(2) Ebenso ist provenservice berechtigt, unter den Voraussetzungen von Ziffer 5.1 ein bereits veröffentlichtes Werbematerial vorübergehend oder dauerhaft, ganz oder teilweise entfernen zu lassen. Dies gilt auch, wenn der Kunde bereits veröffentlichtes Werbematerial nachträglich verändert, und die Voraussetzungen von Ziffer 5.1 erfüllt sind.

(3) Falls ein begründeter Verdacht besteht, dass das vom Kunden überlassene Werbematerial im Sinne von Ziffer 3.2 rechtswidrige Inhalte aufweist oder im Sinne von Ziffer 3.3 Rechte Dritter verletzt, hat provenservice das Recht, dieses solange zurückzuweisen oder die Online-Werbung solange unterbrechen zu lassen, bis eine Stellungnahme des Kunden und eine Klärung der Angelegenheit erfolgt ist oder es dem Kunden gelingt, den Verdacht auszuräumen. Ein begründeter Verdacht in diesem Sinne liegt insbesondere dann vor, wenn ein solcher Verdacht durch ein behördliches Verfahren oder durch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren induziert ist oder nachvollziehbare Anhaltspunkte vorhanden sind, dass ein solches Verfahren bald eingeleitet wird. Dasselbe gilt auch, wenn provenservice und/oder ein Verbundenes Unternehmen von einem Dritten aufgefordert wird, die weitere Schaltung der Online-Werbung zu unterlassen, weil diese rechts- oder sittenwidrig sei oder Rechte Dritter verletze, sofern der Anspruch des Dritten nicht offensichtlich und für provenservice erkennbar unbegründet ist. Provenservice wird dem Kunden die Zurückweisung oder Sperrung der Online-Werbung unter Angabe von Gründen unverzüglich mitteilen.

(4) Die Ziffern 5.1 bis 5.3 gelten entsprechend, wenn das vom Kunden zur Veröffentlichung bestimmte und zur Verfügung gestellte Werbematerial Links zu rechts- oder sittenwidrigen Inhalten im Sinne von Ziffer 3.2 oder zu Inhalten im Sinne von Ziffer 3.3, die Rechte Dritter verletzen, enthält.

(5) provenservice behält sich ferner das Recht vor, bestimmte Formen von Online-Werbung aufgrund ihres Inhalts, ihrer Herkunft oder ihrer technischen Qualität unter Zugrundelegung einheitlicher sachlich gerechtfertigter Grundsätze abzulehnen, wenn ihre Schaltung für provenservice oder ein Verbundenes Unternehmen unzumutbar ist.

(6) Eine Überprüfungspflicht des Werbematerials und/oder vom Werbematerial ausgehender Links samt der Linkinhalte durch provenservice besteht nicht. Etwaige Überprüfungen von provenservice entbinden den Kunden nicht von seiner Verantwortung für das Werbematerial und/oder die vom Werbematerial ausgehenden Links samt der Linkinhalte.

6. Vergütung, Abrechnung, Steuern

(1) Die vom Kunden für die Leistungen von provenservice zu entrichtende Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag zwischen provenservice und dem Kunden.

(2) Soweit nicht einzelvertraglich Abweichendes vereinbart ist, stellt provenservice die vereinbarte Vergütung für die vereinbarten Leistungen vor Veröffentlichung der Online-Werbung im Voraus in Rechnung. Mit Rechnungsstellung ist der vereinbarte Geldbetrag fällig und innerhalb von 14 Tagen auf ein von provenservice zu benennendes Konto ohne Abzüge zu überweisen. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden trägt dieser die jeweiligen Mahn- und Abwicklungskosten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verzugsregeln.

(3) Eine Aufrechnung von eigenen Forderungen durch den Kunden gegen Forderungen von provenservice ist nur bei rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(4) Sämtliche vereinbarten Preise verstehen sich rein netto und sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer an provenservice zu zahlen.

7. Einräumung von Nutzungsrechten

(1) Der Kunde räumt provenservice und Verbundenen Unternehmen hiermit für die vertragsgegenständlichen Zwecke und beschränkt auf die einzelvertraglich vereinbarte Vertragslaufzeit das nicht-ausschließliche, weltweite, nur an Verbundene Unternehmen übertragbare oder sublizenzierbare Recht ein, das provenservice im Rahmen der Online-Werbung und ggf. zugehöriger Leistungen überlassene Werbematerial und sonstige Materialien in den einzelvertraglich vereinbarten Werberaum (www.provenservice.de und dazugehörende Websites sowie mobile Angebote einschließlich Sonderwerbeformen und Newsletter) zu integrieren, dort darzustellen und zu veröffentlichen und Mitgliedern der Öffentlichkeit und geschlossener Nutzergruppen über feste und mobile Kommunikationsnetze an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zum Zwecke der Nutzung zeitgleich oder sukzessive – auch auf Abruf – zugänglich zu machen und zu übermitteln sowie das Werbematerial zu den vorstehenden Zwecken zu vervielfältigen. Der Kunde räumt provenservice und Verbundenen Unternehmen ferner das Recht ein, das Werbematerial zu Zwecken des Eigenmarketings sowie der Forschung und Schulung, insbesondere im Rahmen von Sales-Unterlagen und -Präsentationen, Branchenveranstaltungen, kampagnenbegleitenden Marktforschungsstudien, Darstellungen zur Kampagnenauswertung, Mitarbeiterschulung sowie auf den von provenservice oder einem Verbundenen Unternehmen betriebenen Websites, zu verwenden. Die vorstehende Rechteeinräumung umfasst insbesondere auch das Recht zur Nutzung des Werbematerials und ggf. sonstiger Materialien:

a) im Rahmen von Telekommunikations-, Tele- und Mediendiensten, (z.B. Onlinedienste, elektronische Push- und Pulldienste wie z.B. e-mail, SMS, MMS);
b) jeweils unter Einschluss sämtlicher digitaler und analoger Übertragungs- und Abruftechniken insbesondere über Kabel, Funk, feste und mobile Satelliten-Netze und Mikrowellen sämtlicher Verfahren (wie insbesondere GSM, GPRS, UMTS, WAN, LAN, WLAN, Breitband, etc.);
c) unter Verwendung sämtlicher Protokolle und Sprachen (insbesondere TCP-IP, IP, HTTP, WAP, HTML, c-HTML, XML etc.);
d) unter Einschluss der Wiedergabe, des Herunterladens und Speicherung auf beliebigen Empfangsgeräten, wie insbesondere stationären und mobilen Computern, Fernsehgeräten, Set-Top-Boxen, (Festplatten-) Videorecordern, Mobiltelefonen und Personal Digital Assistants (PDA); sowie
e) das Recht, das Werbematerial gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages zu bearbeiten und diese Bearbeitungen gemäß dieser Ziffer 7. zu verwenden und
f) das Datenbankrecht, also insbesondere das Recht, das überlassene Werbematerial und Bearbeitungen desselben maschinenlesbar zu erfassen und in einer eigenen Datenbank elektronisch zu speichern, auch soweit dies nicht dem eigenen Gebrauch des Datenbankbetreibers im Sinne von § 53 UrhG dient.

(2) Die vorstehende Rechteeinräumung bezieht sich insbesondere auch auf an dem Werbematerial bestehende Urheber- und Leistungsschutzrechte, das Recht am eigenen Bild sowie Namens-, Titel-, Marken- und sonstige Kennzeichenrechte.

8. Freistellung von Ansprüchen Dritter

Soweit Dritte, einschließlich staatlicher Stellen (z.B. Strafverfolgungsbehörden), gegen provenservice und/oder ein Verbundenes Unternehmen Ansprüche geltend machen wegen einer Verletzung (a) gewerblicher Schutzrechte (z.B. Patent- oder Markenrechte), Urheberrechte oder sonstiger Rechte (z.B. Recht am eigenen Bild) oder (b) gesetzlicher Bestimmungen (z.B. Strafrecht, Jugendschutzrecht, Wettbewerbsrecht) durch die vertragsgemäße Nutzung des vom Kunden zur Veröffentlichung in der Online-Werbung bestimmten und zur Verfügung gestellten Werbematerials und/oder durch die Inhalte der Internetseiten und Dokumente, auf die dieses Werbematerial gemäß den vom Kunden vorgegebenen URLs verlinkt, verpflichtet sich der Kunde, provenservice und/oder Verbundene Unternehmen von diesen Ansprüchen (bei der Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Höhe des angeordneten Bußgeldes oder der Geldstrafe) sowie den angemessenen Kosten eines Rechtsstreits und der Rechtsverteidigung (einschließlich Rechtsanwaltskosten) vollumfänglich freizustellen. provenservice und/oder Verbundene Unternehmen verpflichten sich, derartige Ansprüche Dritter nicht ohne die Zustimmung des Kunden anzuerkennen oder einen Vergleich hierüber mit dem Dritten abzuschließen. Der Kunde darf seine Zustimmung jedoch nur aus wichtigem Grund verweigern. Diese Freistellungsverpflichtung gilt nicht, wenn der Kunde die Verletzung gemäß Buchst. (a) oder (b) nicht zu vertreten hat. Die Haftungsbeschränkungen der Ziffer 10 gelten für diese Freistellungsverpflichtung nicht. Eventuelle Ansprüche auf Schadensersatz wegen darüber hinausgehender Schäden bleiben davon unberührt.

9. Gewährleistung / Höhere Gewalt

(1) provenservice stellt sicher, der Webauftritt von provenservice und den dazugehörenden Websites bzw. die mobilen Angebote für die Online-Werbung im Rahmen des aktuellen Stands der Technik zur Verfügung gestellt werden.

(2) provenservice ist berechtigt, die Verfügbarkeit des Webauftritts und dazugehörenden Websites bzw. der mobilen Angebote zeitweilig beschränken zu lassen, wenn dies im Hinblick auf Kapazitätsgrenzen, die Sicherheit oder Integrität der Server oder zur Durchführung technischer Maßnahmen erforderlich ist und dies der ordnungsgemäßen oder verbesserten Erbringung der Leistungen dient (Wartungsarbeiten). provenservice berücksichtigt in diesen Fällen die berechtigten Interessen des Kunden, wie z.B. durch Vorabinformationen.

(3) Sämtliche im Internet angebotenen Dienste können insbesondere durch technische Umstände, Leistungs- und/oder Anbindungsausfall, Hard- und Softwarefehler sowie Einwirkungen Dritter, deren Handlungen provenservice nicht zugerechnet werden können (z.B. durch Viren oder Services Attacks), beeinträchtigt werden. Die Parteien sind sich daher darüber einig, dass auf solchen Ursachen beruhende Unterbrechungen und/oder Störungen der Leistungserbringung, die provenservice nicht zu vertreten hat, keine Rechte des Kunden begründen.

(4) Jede der beiden Parteien wird von ihren Leistungspflichten befreit, wenn die Erbringung ihrer Leistungen aufgrund höherer Gewalt vorübergehend nicht möglich ist. Als höhere Gewalt gelten alle Ereignisse, die auch durch die äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht von der an der Leistung gehinderten Partei vorhergesehen und abgewendet werden konnten, z.B. Krieg, innere Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Sabotage durch Dritte, Streiks in Bereichen, für deren Funktionieren die betroffene Partei nicht einzustehen hat. Die Befreiung von den Leistungspflichten gilt nur für die Dauer der Verhinderung. Ist provenservice jedoch die Erbringung ihrer Leistungen auch nach Wegfall der Verhinderung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr möglich (z.B. weil die gebuchten Platzierungen dann bereits von einem anderen Kunden gebucht ist) oder dauert die Verhinderung durch höhere Gewalt mehr als vierzehn Tage an, so ist jede der beiden Parteien berechtigt, den betroffenen Einzelvertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen oder von ihm zurückzutreten.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, die Online-Werbung und ggf. zugehörige Leistungen unverzüglich nach der Veröffentlichung bzw. Erbringung zu prüfen und dabei erkennbare Fehler provenservice unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach der Veröffentlichung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Online-Werbung/zugehörige Leistung als vertragsgemäß genehmigt, es sei denn, der Fehler war bei der Überprüfung nicht erkennbar. Zeigt sich später ein Fehler der Online-Werbung/zugehörigen Leistung, so muss der Kunde den Fehler unverzüglich nach seiner Entdeckung anzeigen, anderenfalls gilt die Online-Werbung/zugehörige Leistung auch in Ansehung dieses Fehlers als genehmigt.

10. Haftung

(1) Die Parteien haften einander für Schäden gemäß den gesetzlichen Vorschriften, außer im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, nur, wenn und soweit den Parteien, ihren gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften die Parteien für jedes schuldhafte Verhalten der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter, leitender Angestellter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen.

(2) Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der Parteien der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, die typischerweise bei Geschäften dieser Art entstehen, begrenzt.

(3) Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der Parteien für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, pro schädigendem Ereignis auf die Summe der Vergütung beschränkt, die der Kunde provenservice für Online-Werbung innerhalb der letzten sechs, dem schädigenden Ereignis vorausgehenden Monate zu zahlen verpflichtet war.

(4) Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme ausdrücklicher Garantien durch die Parteien, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistigen Verschweigens von Fehlern und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall sonstiger zwingender gesetzlicher Regelungen.

11. Vertraulichkeit

(1) Die Parteien verpflichten sich, während der Laufzeit dieses Vertrages sowie für drei Jahre nach seiner Beendigung sämtliche von der jeweils anderen Partei erhaltenen Informationen über deren Angelegenheiten sowie sämtliche Informationen, die ihnen in Bezug auf die jeweils andere Partei im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung bekannt werden sollten, insbesondere Kunden- und Produktdaten, technische Daten wie Computerprogramme und Schnittstellen sowie Finanzdaten wie Umsätze, Margen und Einkaufsbedingungen der jeweils anderen Partei („Vertrauliche Informationen“), strikt vertraulich zu behandeln, nur für den Zweck der Durchführung dieses Vertrages zu verwenden und nicht Dritten zugänglich zu machen. Auch der Inhalt dieser Vereinbarung ist vertraulich zu behandeln. Jede Partei ist verpflichtet, mit der anderen Partei Rücksprache zu halten, wenn irgendwelche Zweifel aufkommen sollten, ob eine konkrete Information als vertraulich zu behandeln ist. Die empfangende Partei wird hinsichtlich der Geheimhaltung der Vertraulichen Informationen zumindest diejenige Sorgfalt aufwenden und diejenigen Schutzmaßnahmen treffen, welche sie zum Schutz eigener vertraulicher Informationen gleicher Art anzuwenden pflegt und mindestens die im Verkehr übliche Sorgfalt. Hierbei wird sie insbesondere adäquate Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichen Informationen gegen unbefugte Offenlegung, Vervielfältigung und Nutzung treffen.

(2) Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, (a) die der empfangenden Partei bei Bekanntgabe nachweislich bereits bekannt waren oder (b) die in diesem Zeitpunkt bereits offenkundig waren, sowie für Informationen, (c) von denen die empfangende Partei nachweist, dass sie diese Informationen nach Abschluss dieses Vertrages ohne eine Verpflichtung zur Vertraulichkeit von einer dritten Partei erhalten hat, vorausgesetzt, dass diese dritte Partei durch die Weitergabe der Informationen nicht ihrerseits eine gegenüber der bekannt gebenden Partei bestehende Verpflichtung zur Vertraulichkeit verletzt hat, (d) bezüglich derer die empfangende Partei nachweist, dass diese Informationen nach Abschluss des Vertrages ohne ihr Verschulden offenkundig wurden oder (e) die auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen, rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung oder behördlicher Anordnung bekannt gegeben werden müssen. provenservice ist berechtigt, Vertrauliche Informationen des Kunden an Verbundene Unternehmen zum Zwecke der Durchführung dieses Vertrages weiterzugeben.

(3) Die Parteien werden eventuelle Presseinformationen, Presseerklärungen, Interviews und sonstige öffentliche Stellungnahmen bezüglich der geplanten Zusammenarbeit nur mit der vorherigen, schriftlichen (auch per e-mail) Zustimmung der jeweils anderen Partei veröffentlichen oder Dritten zur Verfügung stellen. Die Erteilung der Zustimmung liegt im freien Ermessen einer jeden Partei.

12. Verjährung

Sämtliche Ansprüche des Kunden gegen provenservice aus dem Vertragsverhältnis mit provenservice verjähren nach Ablauf eines Jahres, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. Dies gilt nicht im Falle einer Haftung provenservices wegen Vorsatzes. §199 Abs. 2 bis Abs. 5 BGB bleibt unberührt.

13. Sonstiges

(1) Sämtliche zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder danach getroffene Abreden, welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für eine Aufhebung oder einen Verzicht auf das Textformerfordernis. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Textform auch durch Übersendung unterzeichneter Erklärungen per Telefax oder als Scan per e-mail gewahrt ist. Insbesondere können auch alle Einzelaufträge unterzeichnet per Telefax oder als Scan per e-mail an provenservice übersendet werden. Soweit nicht anderweitig vereinbart, können alle anderen Mitteilungen im Rahmen der Durchführung dieses Vertrags per e-mail übermittelt werden (an die von den Parteien für diese Zwecke jeweils mitgeteilten e-mail-Adressen). Mündliche Abreden und telefonische Übermittlung sind hingegen nicht ausreichend.

(2) Der Kunde ist zur Abtretung von Forderungen aus seinem Vertragsverhältnis mit provenservice nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von provenservice berechtigt.

(3) Der Kunde erklärt sich hiermit einverstanden, dass provenservice seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit ganz (Vertragsübernahme) oder teilweise auf Verbundene Unternehmen übertragen kann. Wird der Kunde durch eine solche Übertragung in seinen berechtigten Interessen beeinträchtigt, so kann der Kunde diesen Vertrag fristlos zum Tag des Inkrafttretens der Übertragung kündigen.

14. Geltung deutschen Rechts und Gerichtsstand

(1) Die vorliegenden AGB sowie sämtliche zwischen provenservice und dem Kunden abgeschlossene Einzelverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener UN-Kaufrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, Bielefeld.

15. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. § 139 BGB ist nicht anwendbar. Die Parteien verpflichten sich, eine solche unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem entspricht, was die Parteien unter Berücksichtigung des Vertragszwecks vereinbart hätten, wäre ihnen die Unwirksamkeit dieser Bestimmung bei Vertragsschluss bekannt gewesen. Dies gilt entsprechend im Falle von Regelungslücken.

 

(Stand: Mai 2019)