BSG-Urteil: Honorarpflegekräfte sind nicht selbständig

BSG-Urteil: Honorarpflegekräfte sind nicht selbständig

07.06.2019 | Neuigkeit

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Nach dem Urteil gegen Honorarärzte hat das Bundessozialgericht (BSG) am 07.06.2019 auch gegen freiberufliche Pflegekräfte entschieden (Az.: B 12 R 6/18 R als Leitfall). Pflegekräfte, die eine Honorartätigkeit nachgehen, unterliegen in der Regel als abhängig Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht.

Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen haben in der Vergangenheit oft Honorarpflegekräfte angeheuert. Meist aus der Not heraus, denn bedingt durch den Fachkräftemangel konnte der Personalschlüssel ohne Honorarkräfte kaum aufrechterhalten werden. Besonders für

  • Wochenenddienste
  • Bereitschaftsdienste
  • Urlaubsvertretung und
  • Krankheitsvertretungen

sind die externen Pfleger unverzichtbar gewesen. Vermittelt wurden die Honorarpfleger meist durch spezialisierte Personaldienstleister, bzw. Vermittlungsagenturen (auch Honorarpflegeagenturen genannt). Den Pflegekräften hat die selbständige Tätigkeit dabei eine lukrative Möglichkeit geboten: Nicht selten haben sie rund den doppelten oder sogar dreifachen Stundensatz einer fest angestellten Fachkraft verdient. Sozialversicherungen wie die Renten- oder Arbeitslosenversicherung haben sie dabei in der Regel nicht abgeführt. Auch die Einrichtungen konnten einer Abführung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung so umgehen. Dies wird nun jedoch vom BSG schwer kritisiert. Der Mangel an Fachkräften sei keine Erlaubnis für die Umgehung der Beitragspflicht.

Das Modell der Honorarpflege steht auf der Kippe

Stationäre Pflegeeinrichtungen sind nun gezwungen Alternativen zu Honorarpflegekräften zu finden. Die Versorgungsgewährleistung ihrer Bewohner und Patienten steht schließlich an erster Stelle. Insbesondere das Modell der Arbeitnehmerüberlassung wird durch die geänderte Rechtslage immer interessanter. Pflegekräfte werden hierbei direkt bei einem spezialisierten Personaldienstleister angestellt und den Pflegeheimen sowie medizinischen Einrichtungen als Zeitarbeiter für einen bestimmten Zeitraum überlassen. Die Beiträge zur Sozialversicherung führt die Vermittlungsagentur als Arbeitgeber ab. Am Ende lohnt sich diese Beschäftigung in finanzieller Hinsicht meist nur für die Pflegekraft. Auf die Pflegeeinrichtungen als Auftraggeber kommen deutlich höhere Kosten zu als bei der Honorarvertretung. Und auch die Personalvermittler setzen sich durch die vielen neuen Anstellungsverträgen einem höheren unternehmerischen Risiko aus. Zumindest dürfte der Personalnot kurz- bzw. mittelfristig geholfen sein.

Die Arbeitnehmerüberlassung unterliegt strengen gesetzlichen Anforderung. Nicht jede Vermittlungsagentur, die vorher Honorarkräfte vermittelt hat, ist in der Lage auch medizinische Zeitarbeiter zu entsenden. Provenservice bietet hierbei Unterstützung: Mit Hilfe der Vergleichsplattform kann ganz gezielt nach Personaldienstleistern gesucht werden, die sich auf das Vermittlungsmodell der medizinischen Arbeitnehmerüberlassung spezialisiert haben.


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https://www.aerzteblatt.de/archiv/208420/Bundessozialgericht-Honorarpflegekraefte-sind-nicht-selbststaendig

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